07/06 2009:
tlv thüringer lehrerverband - Satzung 2008

 

beschlossen auf der 5. Landesdelegiertenversammlung in Weimar-Legefeld am 28./29.11.2008

 

I. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

§1

(1) Der Verband trägt den Namen "Thüringer Lehrerverband" e.V. (TLV, tlv thüringer lehrerverband).

(2) Der Verband ist der Zusammenschluss von Pädagogen aller Schulformen sowie von Beschäftigten der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen im Freistaat Thüringen.

(3) Der Verband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Thüringens, Erfurt.

 

§2

(1) Die Eintragung des Verbands erfolgt beim Amtsgericht Erfurt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Aufgaben und Zweck

 

§3

Der tlv thüringer lehrerverband bekennt sich zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Tarif- und Schlichtungsrechts. Er ist parteipolitisch unabhängig und weltanschaulich offen.

 

§4

Der tlv thüringer lehrerverband stellt sich folgende Aufgaben:

a) Förderung des Schul- und Bildungswesens, der pädagogischen Wissenschaft und Praxis und aller Einrichtungen dieses Bereichs,

b) Förderung der Motivation und des sozialen Status der Berufsgruppe der Pädagogen als Voraussetzung für ein leistungsfähiges Thüringer Bildungswesen,

c) berufliche, gesellschaftliche und soziale Förderung seiner Mitglieder,

d) Vertretung seiner Mitglieder in gewählten Personalvertretungen,

e) gleichberechtigte Vertretung der Mitglieder aller Schularten und weiterer Gruppen des Verbands,

f) Rechtsschutz, Rechtsberatung und Unterstützung seiner Mitglieder in Berufsangelegenheiten nach den Richtlinien des Verbandes.

 

III. Vertretung des Verbandes

 

§5

(1) Der tlv thüringer lehrerverband wird durch die Landesleitung nach außen vertreten.

(2) Diese besteht aus dem Vorsitzenden, vier gleichberechtigten Stellvertretern und dem Schatzmeister.

(3) Der Vorsitzende und die vier Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.

 

IV. Gliederung des Verbandes

 

§6

(1) Der Verband gliedert sich territorial in Kreisverbände, inhaltlich in Abteilungen und Referate.

(2) Näheres kann durch Beschluss des Landeshauptvorstands im Rahmen der Möglichkeiten dieser Satzung geregelt werden.

 

V. Mitgliedschaft

 

§7

(1) Dem tlv thüringer lehrerverband gehören ordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder können werden:

a) Lehrer, Fachlehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher, pädagogische sowie sonstige Mitarbeiter aller Schul- und Bildungseinrichtungen und der dafür zuständigen Verwaltungseinrichtungen im Freistaat Thüringen,

b) Lehramtsanwärter und Studierende, die sich auf einen pädagogischen Beruf gemäß Buchstabe a) vorbereiten,

c) Mitglieder gemäß Buchstaben a) und b) nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit oder ohne Anstellung,

(3) Der Landeshauptvorstand kann Ehrenmitglieder benennen, fördernde Mitglieder aufnehmen sowie Modalitäten der Mitgliedschaft regeln.

(4) Die Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation oder Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im tlv thüringer lehrerverband.

 

§8

(1) Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand oder an die Landesleitung.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Zuganges der Beitrittserklärung. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des darauffolgenden Monats.

(3) Wiedereintritt eines früheren Mitglieds ist zulässig.

(4) Näheres kann durch den Landeshauptvorstand geregelt werden.

 

§9

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt wird in schriftlicher Form erklärt. Verbandseigentum muss zurückgegeben werden.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag eines Kreisvorstands ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder das Ansehen des tlv thüringer lehrerverband geschädigt hat. Näheres kann der Landeshauptvorstand regeln.

(4) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das bisherige Mitglied seine satzungsgemäßen Rechte und hat keinerlei Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Teiles des Verbandsvermögens.

 

VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§10

Jedes Mitglied ist berechtigt,

a) im Rahmen der Satzung bei der Gestaltung des Verbandslebens mitzuwirken und mitzubestimmen,

b) sich in allen dienstlichen Angelegenheiten vom Verband vertreten und beraten zu lassen,

c) in dienstlichen Rechtsstreitfällen vor einem Gericht entsprechend der Rechtsschutzordnung Rechtshilfe zu erhalten,

d) in Notfällen entsprechend der Verbandsmöglichkeiten auf Antrag Hilfe in Anspruch zu nehmen,

e) Anträge zu stellen.

 

§11

(1) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt das Programm, die Satzung, die Finanzordnung und die Rechtsschutzordnung als verbindlich an.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge entsprechend der Finanzordnung zu entrichten.

 

VII. Organe des Verbandes

 

§12

Beschließende Organe des Verbandes sind

a) die Landesdelegiertenversammlung (LDV),

b) der Landeshauptvorstand (LHV),

c) der Landesvorstand (LV),

d) die Landesleitung (LL).

Die Beschlüsse dieser Organe werden protokolliert.

 

§13

(1) Die LDV ist das höchste Verbandsgremium. Sie besteht aus den Mitgliedern des LHV und den Delegierten der Kreisverbände. Sie ist die repräsentative Vertretung der Mitglieder des Verbands. Auf je 100 Mitglieder entfällt mindestens ein Delegierter.

Näheres regelt der Landeshauptvorstand.

(2) Die LDV findet alle fünf Jahre statt.

(3) Die Einberufung der LDV erfolgt schriftlich durch den Landesvorsitzenden an die Kreisvorstände spätestens drei Monate vorher unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung.

(4) Die LDV bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit.

 

§14

Die ordentliche LDV

a) nimmt Stellung zum Bericht der LL,

b) nimmt den Bericht der Revisionskommission entgegen,

c) erteilt Entlastung,

d) beschließt die Wahlordnung und wählt die Landesleitung,

e) beschließt die Richtlinien der Finanzen,

f) beschließt das Programm, die Satzung bzw. deren Änderung sowie über gestellte Anträge.

 

§15

(1) Eine außerordentliche LDV (aoLDV) ist einzuberufen

a) auf Beschluss des Landeshauptvorstands mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten,

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder.

(2) Über die Frist der Einberufung entscheidet der Landeshauptvorstand.

(3) In einer aoLDV können Neuwahlen nur durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließen.

 

§16

(1) Über die Zusammenkunft der LDV ist ein Protokoll nach den Vorschriften gemäß BGB über Mitgliederversammlungen eingetragener Vereine anzufertigen.

(2) Für die Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen trägt der Vorsitzende die Verantwortung, der die LDV einberufen hat.

 

§17

(1) Der Landeshauptvorstand ist das zweithöchste Verbandsgremium. Er setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern der LL,

b) den Vorsitzenden der Kreisverbände,

c) den Referatsleitern,

d) Mitgliedern, die mit der Unterstützung des Verbands Mandate in Dachverbänden wahrnehmen.

(2) Jedes Mitglied des LHV kann sich durch einen seiner Stellvertreter stimmberechtigt vertreten lassen.

(3) Der LHV tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden mindestens jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Außerordentliche Sitzungen des LHV sind binnen drei Wochen einzuberufen

a) auf Beschluss der LL,

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 LHV-Mitgliedern.

 

§18

(1) Der LHV

a) beschließt den Haushalt,

b) nimmt die Kassenabrechnung und die Vermögensrechnung entgegen,

c) beschließt die Rechtsschutzordnung und setzt die Richtlinien der Finanzen um,

d) entscheidet über Anträge und Beschwerden,

e) benennt Mitglieder des LV nach §19 (1) Buchstabe b),

f) fasst Beschlüsse zu Struktur und Arbeitsweise des Verbands im Rahmen der Beschlüsse der LDV,

g) beschließt Richtlinien für eine Wahlordnung für Kreisvorstandswahlen,

h) fasst Beschlüsse zu grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung des Verbands,

i) fasst Beschlüsse zur Mitgliedschaft in Dachverbänden.

(2) Im LHV ist Stimmgewichtung zulässig.

 

§19

(1) Der LV ist das dritthöchste Verbandsgremium. Es setzt sich zusammen aus

a) der Landesleitung einschließlich den Abteilungsleitern und

b) vom LHV aus seinen Reihen gewählten Mitgliedern, die die Vertretung der Schularten und weiteren Gruppen (§ 4 Ziffer e) gewährleisten.

(2) Der LV besteht aus höchstens 19 Personen.

(3) Der LV ist zuständig für verbandspolitische, bildungspolitische, gewerkschaftliche und dienstliche Grundsatzfragen.

(4) Der LV tritt in der Regel nach Sitzungsplan, mindestens einmal halbjährlich, zusammen. Er kann aus besonderem Anlass von der Landesleitung einberufen werden.

 

§20

(1) Die LL (§5) leitet den Verband im Rahmen der Beschlüsse der LDV, des LHV und des LV. Sie wird nach Maßgabe der Ziele und Aufgaben des Verbandes initiativ.

(2) Insbesondere hat sie

a) über gestellte Anträge zu entscheiden,

b) Maßnahmen zur Durchführung wichtiger Verbandsaufgaben zu beschließen und hierfür Mittel zu genehmigen,

c) über Beschwerden zu entscheiden,

d) Informationen im erforderlichen Umfang an die zuständigen Mandatsträger weiterzugeben,

e) die Sitzungen der LDV, des LHV und des LV vorzubereiten.

(3) Sitzungen werden durch den Landesvorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei LL-Mitgliedern einberufen.

(4) Die LL kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt in der Regel an den Sitzungen der zentralen Gremien des Verbands teil.

 

§21

(1) Die Einberufung von LHV, LV und LL obliegt dem Vorsitzenden. Er erstellt die Tagesordnung.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, in denen mindestens die Beschlüsse formuliert sind. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

VIII. Kreisverbände

 

§22

(1) Der Verband gliedert sich territorial in Kreisverbände. Näheres regelt der LHV.

(2) Jeder Kreisverband wird von einem Kreisvorstand (KV) vertreten.

(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus

a) einem Vorsitzenden,

b) bis zu drei Stellvertretern,

c) einem Schatzmeister.

(4) Der KV organisiert die Verbandsarbeit im Territorium. Er unterstützt die Arbeit der Verbandsgremien, die Information und Beratung der Mitglieder und Personalvertretungen.

(5) Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung von Kreisverbandseigentum sowie die Kassenführung des Kreisverbands verantwortlich und gegenüber der LL rechenschaftspflichtig.

(6) Der KV führt mindestens einmal im Schuljahr eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durch.

(7) Er informiert die LL im erforderlichen Umfang über wichtige Vorgänge in seinem Bereich.

 

§23

(1) Die Einberufung der KV-Sitzungen obliegt dem Kreisvorsitzenden. Er erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzungen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden KV-Mitglieder gefasst.

 

IX. Wahlen

 

§24

(1) Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes ist für jedes Amt im Verband wählbar.

(2) Wiederwahl für jedes Amt ist zulässig.

 

§25

(1) Die LDV wählt in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung

- den Landesvorsitzenden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

- die vier Stellvertreter mit einfacher Mehrheit, mindestens aber einem Drittel der abgegebenen Stimmen,

- den Schatzmeister mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bewerbungen sollen rechtzeitig vor Beginn der LDV schriftlich bei der LL eingereicht werden.

(3) Näheres regelt die Wahlordnung.

(4) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder der Landesleitung beginnt mit Abschluss der Wahl und endet mit der Entlastung in der Regel zur nächsten LDV.

(5) Eine aoLDV kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Abberufung eines LL-Mitglieds oder der gesamten LL beschließen.

(6) Scheidet ein Mitglied der Landesleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit aus der LL aus, so werden dessen Aufgaben nach Maßgabe eines Beschlusses des LHV kommissarisch bis zur nächsten LDV weitergeführt.

 

§26

(1) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister des Kreisverbands werden durch eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes geheim gewählt.

(2) Bei einer Mitgliederstärke von mehr als 100 Mitgliedern kann nach Beschluss des Kreisvorstands eine Delegiertenversammlung diese Aufgaben übernehmen.

(3) Diese Wahlen werden im Abstand von fünf Jahren durchgeführt.

(4) Für die Durchführung dieser Wahlen ist der KV verantwortlich.

(5) Findet eine Wahl gemäß Abs. 3 nicht statt, kann der LV oder der LHV einen Kreisvorstand bestellen, der kommissarisch, höchstens für ein Jahr, die Angelegenheiten des KV regelt.

 

X. Finanzen

 

§27

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der in den Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen sein muss.

(2) Dem Schatzmeister obliegt insbesondere die

a) Aufsicht über die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben,

b) Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung,

c) Aufstellung des Haushaltsplanes und Überwachung seines Vollzuges,

d) Mitwirkung bei allen Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen.

(3) Alle Kreisverbände legen dem Schatzmeister zum Jahresabschluss Kassenberichte vor. Der Schatzmeister legt seinen Kassenbericht dem LHV vor.

 

XI. Urabstimmung

 

§28

(1) Die Urabstimmung zu einer Sache ist durchzuführen

a) auf Beschluss der LDV, des LHV mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder oder der LL,

b) auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder.

(2) Ist in einer Sache die Urabstimmung durchzuführen, so kann kein Verbandsgremium über diese Sache entscheiden.

(3) Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich ein Drittel aller Mitglieder beteiligt.

Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

 

XII. Satzungsänderungen

 

§29

Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten der LDV.

 

XIII. Auflösung des Verbandes

 

§30

(1) Der Verband kann sich nur auflösen, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen LDV wenigstens drei Viertel aller anwesenden Delegierten sich dafür entscheiden.

(2) Diese LDV entscheidet über die Verwendung des Vermögens.



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