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28/01 2009:
Beamte und Streik

Dürfen sich Beamte an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen?

 

Beamte haben kein Arbeitskampfrecht und damit erst recht kein Streikrecht (BVerfGE 44, 249, 264; BVerwGE 73, 97,102). Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Arbeitgeber und dem Staat den Streik ausschließt (vgl. Art. 33 Grundgesetz). Vom Streikverbot werden auch Ersatzformen eines verschleierten Streikes („Bummelstreik“, „Dienst nach Vorschrift“, grundlose Krankmeldung) erfasst (BVerwGE 73, 97,102; BrOVG ZBR, 86,368).

 

Die Teilnahme eines Beamten an einem Streik stellt damit eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarrechtlich geahndet wird. Im Übrigen dürfen Beamte angeordnete Mehrarbeit, z. B. im Rahmen von durchzuführenden Notdienstarbeiten, nicht verweigern. Sie sind gegebenenfalls auch zur Ableistung einer so genannten unterwertigen Tätigkeit verpflichtet.

 

Beamten steht es jedoch frei, sich in ihrer Pause oder in der Freizeit den Streikenden anzuschließen, um ihre Solidarität zu bekunden. Die Teilnahme an Demonstrationen außerhalb der Dienstzeit steht auch Beamten frei (BVerwG Urteil vom 23.02.1994, Az. 1 D 48/92).

 

Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er zu einem rechtmäßigen Streik aufruft und gleichzeitig ein Mandat im Personalrat der Dienststelle, die bestreikt werden soll, hat (BVerwG 103, 70 ff.). Dies gilt auch, wenn der Beamte subjektiv, d. h. entsprechend seiner verbalen Bekundung und äußeren Kennzeichen, nur als Gewerkschaftsfunktionär auftreten wollte.

 

Dennoch befindet er sich objektiv in einer Doppelrolle als Gewerkschaftsvertreter und als freigestelltes Personalratsmitglied. Damit macht er sich die Autorität des Personalratsamtes zu Nutze und verstößt gegen grundlegende personalvertretungsrechtliche Pflichten, die zugleich eine Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten bedeutet (§ 54 Satz 3 BDG).

 

Dürfen Beamte auf Arbeitsplätzen von Mitarbeitern eingesetzt werden, die streiken?

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnung des Dienstherrn zum Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen bei einem rechtmäßigen Streik für verfassungswidrig erklärt, solange hierfür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Solch eine gesetzliche Regelung gibt es bislang nicht. Ein Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist somit nach wie vor rechtswidrig (BVerfG, DVBl 93, 545).

 

Der Beamte kann jedoch z. B. aufgefordert werden, sich seine zu bearbeitenden Akten selbst aus der Poststelle abzuholen, wenn diese bestreikt wird. Er darf jedoch nicht dazu eingesetzt werden, die Arbeit der Poststelle insgesamt, wie z. B. durch Sortieren oder Austragen der Post, zu übernehmen.

 

Quelle: Arbeitskampfmappe dbb tarifunion

Druckausgabe

 


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Letzte Änderung: 05.02.2009 RSS    | Seite empfehlen | Druckansicht | pdf-Ansicht | Impressum