Satzung
Satzung als PDF downloadentlv thüringer lehrerverband – Satzung 2023
beschlossen auf der 8. ordentlichen Landesdelegiertenversammlung in Zeulenroda-Triebes am 10. November 2023
I. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 1
(1) Der Verband trägt den Namen Thüringer Lehrerverband e.V. (tlv thüringer lehrerverband).
(2) Der Verband ist der Zusammenschluss von Pädagogen aller Schulformen sowie von Beschäftigten der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und der dafür zuständigen Verwaltung.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Thüringens, in Erfurt.
§ 2
(1) Die Eintragung des Verbands erfolgt beim Amtsgericht Erfurt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
(1) Soweit diese Satzung für bestimmte Organe, Personen, Personengruppen, Ehrenämter etc. aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils die männliche Bezeichnung enthält, bezieht sich diese auf Angehörige aller Geschlechter.
II. Aufgaben und Zweck
§ 4
Der tlv thüringer lehrerverband bekennt sich zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Tarif- und Schlichtungsrechts. Er ist parteipolitisch unabhängig und weltanschaulich offen.
Er distanziert sich von Personen, Parteien und Organisationen, die sich diskriminierend, rassistisch äußern oder solche Inhalte verbreiten.
§ 5
Der tlv thüringer lehrerverband stellt sich folgende Aufgaben:
a) Förderung des Schul- und Bildungswesens, der pädagogischen Wissenschaft und Praxis sowie aller Einrichtungen dieses Bereichs,
b) Förderung der Motivation und des sozialen Status der Berufsgruppe der Pädagogen aller Schulformen sowie von Beschäftigten der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und der dafür zuständigen Verwaltung als Voraussetzung für ein leistungsfähiges Thüringer Bildungswesen,
c) berufliche, gesellschaftliche und soziale Förderung seiner Mitglieder,
d) Vertretung seiner Mitglieder in gewählten Personalvertretungen,
e) gleichberechtigte Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit,
f) Rechtsschutz, Rechtsberatung und Unterstützung seiner Mitglieder in Berufsangelegenheiten nach den geltenden Richtlinien.
III. Vertretung des Verbands
§ 6
(1) Der tlv thüringer lehrerverband wird durch die Landesleitung nach außen vertreten.
(2) Zur Unterstützung der Landesleitung kann diese weitere Mitglieder als Beisitzer berufen.
(3) Der Landesvorsitzende und seine drei Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.
IV. Gliederung des Verbands
§7
Der Verband gliedert sich in Kreisverbände.
V. Mitgliedschaft
§ 8
(1) Dem tlv thüringer lehrerverband gehören
a) ordentliche,
b) fördernde,
c) korporative und
d) Ehrenmitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Pädagogen aller Schulformen sowie Beschäftigte der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und der dafür zuständigen Verwaltung, die sich in Ausbildung hierzu befinden oder die eine entsprechende Ausbildung dazu haben.
(3) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Personenvereinigungen werden, die Ziele und Aufgaben des tlv unterstützen wollen.
(4) Korporative Mitglieder sind im Gegensatz zu Einzelpersonen andere Lehrer- und Erzieherverbände, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung und Finanzordnung anerkennen.
Die Rechte dieser Mitglieder richten sich nach der tlv-Satzung.
(5) Ehrenmitglieder werden nach Maßgabe der Ehrenordnung ernannt.
(6) Die Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation oder Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im tlv thüringer lehrerverband.
§ 9
(1) Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag oder online.
Das Mitglied wird dem Kreisverband zugeordnet, in dem sich seine Stammdienststelle oder der Wohnort befindet.
Äußert das Mitglied, einem bestimmten Kreisverband zugeordnet zu werden, so ist dies möglich. Die Mitgliedschaft ist nur in einem Kreisverband möglich.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Zugangs der Beitrittserklärung. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des darauffolgenden Monats.
(3) Wiedereintritt eines früheren Mitglieds ist zulässig.
(4) Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, ist Beschwerde möglich. Der Landeshauptvorstand entscheidet darüber abschließend.
§ 10
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt wird in schriftlicher Form oder online erklärt. Verbandseigentum muss zurückgegeben werden.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag eines Kreisvorstands ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder das Ansehen des tlv thüringer lehrerverband geschädigt hat. Näheres kann der Landeshauptvorstand regeln.
(4) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das bisherige Mitglied seine satzungsgemäßen Rechte und hat keinerlei Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Teiles des Verbandsvermögens.
VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11
Jedes Mitglied ist berechtigt,
a) im Rahmen der Satzung bei der Gestaltung des Verbandslebens mitzuwirken und mitzubestimmen,
b) sich in allen dienstlichen Angelegenheiten vom Verband vertreten und beraten zu lassen,
c) Rechtsschutz laut dbb Rahmenrechtsschutzordnung in Anspruch zu nehmen,
d) in Notfällen entsprechend der Verbandsmöglichkeiten auf Antrag Hilfe in Anspruch zu nehmen,
e) Anträge zu stellen.
§ 12
(1) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt das Programm, die Satzung, die Finanzordnung und die Rechtsschutzordnung als verbindlich an.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
VII. Organe des Verbands
§ 13
Beschließende Organe des Verbandes sind
a) die Landesdelegiertenversammlung (LDV),
b) der Landeshauptvorstand (LHV),
c) der Landesvorstand (LV),
d) die Landesleitung (LL).
Die Beschlüsse dieser Organe werden protokolliert.
§ 14
(1) Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Verbandsgremium. Sie besteht aus den Mitgliedern des Landeshauptvorstands und den Delegierten der Kreisverbände. Sie ist die repräsentative Vertretung der Mitglieder des Verbands. Auf je 100 Mitglieder entfällt mindestens ein Delegierter. Näheres regelt der Landeshauptvorstand.
(2) Die Landesdelegiertenversammlung findet alle fünf Jahre statt.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Landesvorsitzenden an die Kreisvorstände spätestens drei Monate vorher unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung.
(4) Die Landesdelegiertenversammlung bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit.
§ 15
Die ordentliche Landesdelegiertenversammlung
a) nimmt Stellung zum Bericht der Landesleitung,
b) nimmt den Bericht der Revisionskommission entgegen,
c) erteilt Entlastung,
d) beschließt die Wahlordnung und wählt die Landesleitung,
e) beschließt die Richtlinien der Finanzen,
f) beschließt das Programm, die Satzung bzw. deren Änderung sowie über gestellte Anträge.
§ 16
(1) Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen
a) auf Beschluss des Landeshauptvorstands mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder.
(2) Über die Frist der Einberufung entscheidet der Landeshauptvorstand.
(3) In einer außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung können Neuwahlen nur durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließen.
§ 17
(1) Über die Zusammenkunft der ordentlichen und außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll nach den Vorschriften gemäß BGB über Mitgliederversammlungen eingetragener Vereine anzufertigen.
(2) Für die Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen trägt der Vorsitzende die Verantwortung, der die Landesdelegiertenversammlung einberufen hat.
§ 18
(1) Der Landeshauptvorstand ist das zweithöchste Verbandsgremium.
Er setzt sich zusammen aus
a) der Landesleitung einschließlich der Beisitzer,
b) den Vorsitzenden der Kreisverbände,
c) den fünf Kontaktpersonen zu den Bezirkspersonalräten,
d) berufenen Vertretern der einzelnen Schularten
e) beratenden Mitgliedern, die Mandate in Dachverbänden wahrnehmen und
f) den Vorsitzenden der tlv-Frauen, tlv-Senioren und des Jungen tlv.
(2) Der Landeshauptvorstand tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(3) Außerordentliche Sitzungen des Landeshauptvorstands sind binnen 3 Wochen einzuberufen auf Beschluss der Landesleitung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Landeshauptvorstandsmitgliedern.
§ 19
Der Landeshauptvorstand
a) beschließt den Haushalt und setzt die Richtlinien der Finanzen um,
b) nimmt die Kassenabrechnung und die Vermögensrechnung entgegen,
c) entscheidet über Anträge und Beschwerden,
d) benennt Mitglieder des Landesvorstands nach § 20 (1)
e) kann Vertreter der einzelnen Schularten in den Landeshauptvorstand berufen und beantragte Referate einschließlich der entsprechenden Referatsleiter genehmigen
f) fasst Beschlüsse
- zu Struktur und Arbeitsweise des Verbands im Rahmen der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung,
- zu grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung des Verbandes,
- zur Mitgliedschaft in Dachverbänden,
g) kann auf Antrag eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Landesleitung, die Vorsitzenden der tlv-Frauen, tlv-Senioren und des Jungen tlv sowie der Kreisvorstände festlegen,
h) beschließt die Satzung des Jungen tlv.
§ 20
(1) Der Landesvorstand ist das dritthöchste Verbandsgremium. Er setzt sich zusammen aus Vertretern des Landeshauptvorstands nach § 18 (1) a, c, d, e und f.
(2) Der Landesvorstand ist zuständig für verbandspolitische, bildungspolitische, gewerkschaftliche und dienstliche Grundsatzfragen.
(3) Der Landesvorstand tritt nach Einladung durch den Vorsitzenden unter Beifügung einer Tagesordnung – in der Regel nach Sitzungsplan, der von der Landesleitung erstellt wird – mindestens einmal halbjährlich zusammen.
§ 21
(1) Die Landesleitung leitet den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung, des Landeshauptvorstands und des Landesvorstands. Sie setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern und einem Landesschatzmeister. Einer der drei Stellvertreter ist der gewählte Sprecher des Jungen tlv. Scheidet ein Mitglied der Landesleitung aus, rückt automatisch derjenige nach, der bei der letzten Wahl von den unterlegenen Kandidaten die meisten Stimmen erhielt. Sollte es keinen Nachrücker mehr geben, bestimmt der Landeshauptvorstand die Nachfolge. Die Landesleitung wird nach Maßgabe der Ziele und Aufgaben des Verbands initiativ.
(2) Insbesondere hat sie
a) über gestellte Anträge zu entscheiden,
b) Maßnahmen zur Durchführung wichtiger Verbandsaufgaben zu beschließen und hierfür Mittel zu genehmigen,
c) über Beschwerden zu entscheiden,
d) Informationen im erforderlichen Umfang an die zuständigen Mandatsträger weiterzugeben,
e) die Sitzungen der Landesdelegiertenversammlung, des Landeshauptvorstands und des Landesvorstands
(3) Sitzungen werden durch den Landesvorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Landesleitungsmitgliedern einberufen.
(4) Die Landesleitung kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt in der Regel an den Sitzungen der zentralen Gremien des Verbands teil.
(5) Die Landesleitung kann für sich zur Erledigung der notwendigen Aufgaben einen Geschäftsverteilungsplan beschließen.
(6) Die Landesleitung genehmigt beantragte Arbeitsgemeinschaften.
(7) Die Landesleitung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, Enthaltungen gelten als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Landesvorsitzende.
(8) Beisitzer haben beratende Funktion.
§ 22
(1) Die Einberufung von Landesdelegiertenversammlung, Landeshauptvorstand und Landesvorstand obliegt dem Landesvorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Landesleitungsmitglieds. Er erstellt die Tagesordnung.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, in denen mindestens die Beschlüsse formuliert sind. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 23
Sitzungen von Landeshauptvorstand, Landesvorstand und Landesleitung können in Form von Telefon- oder Videokonferenzen und hybrid stattfinden. Beschlüsse können dabei mittels elektronischer Abstimmung gefasst werden.
VIII. Kreisverbände
§ 24
(1) Jeder Kreisverband wird von einem Kreisvorstand vertreten.
(2) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
einem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern und einem Schatzmeister.
Zur Unterstützung des Kreisvorstands können von ihm noch weitere Mitglieder als Beisitzer berufen werden.
(3) Der Kreisvorstand organisiert die Verbandsarbeit in seinem Bereich. Er unterstützt die Arbeit der Verbandsgremien, die Information und Beratung der Mitglieder und Personalvertretungen.
(4) Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung von Kreisverbandseigentum zuständig und gegenüber der Landesleitung rechenschaftspflichtig.
(5) Der Kreisvorstand kann für sich zur Erledigung der notwendigen Aufgaben einen Geschäftsverteilungsplan beschließen.
(6) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, Enthaltungen gelten als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kreisvorsitzende.
(7) Beisitzer haben beratende Funktion.
(8) Der Kreisvorstand führt Mitgliederversammlungen durch.
(9) Er informiert die Landesleitung im erforderlichen Umfang über wichtige Vorgänge in seinem Bereich.
§ 25
(1) Die Einberufung der Kreisverbandssitzungen obliegt dem Kreisvorsitzenden. Er erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzungen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder gefasst.
IX. Wahlen
§ 26
(1) Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes ist für jedes Amt im Verband wählbar.
(2) Wiederwahl für jedes Amt ist zulässig.
§ 27
(1) Die Landesdelegiertenversammlung wählt in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung
a) den Landesvorsitzenden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
b) zwei Stellvertreter mit einfacher Mehrheit, mindestens aber einem Drittel der abgegebenen Stimmen,
c) den Schatzmeister mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bewerbungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Landesdelegiertenversammlung, jedoch spätestens 6 Wochen vorher schriftlich bei der Landesleitung eingereicht werden.
(3) Näheres regelt die Wahlordnung.
(4) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder der Landesleitung beginnt mit Abschluss der Wahl und endet mit der Entlastung, in der Regel zur nächsten Landesdelegiertenversammlung.
(5) Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Abberufung eines Landesleitungsmitglieds oder der gesamten Landesleitung beschließen.
(6) Scheidet ein Mitglied der Landesleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit aus der Landesleitung aus, so werden dessen Aufgaben nach Maßgabe eines Beschlusses des Landeshauptvorstands kommissarisch bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung weitergeführt.
§ 28
(1) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister des Kreisverbands werden durch eine Mitgliederversammlung des Kreisverbands geheim gewählt.
(2) Bei einer Mitgliederstärke von mehr als 100 Mitgliedern kann nach Beschluss des Kreisvorstands eine Delegiertenversammlung diese Aufgaben übernehmen.
(3) Kreisvorstandswahlen werden im Abstand von fünf Jahren durchgeführt.
(4) Für die Durchführung der Wahl ist der Kreisverband verantwortlich.
(5) Findet eine Wahl gemäß Abs. 3 nicht statt, regelt die Landesleitung die weitere Vorgehensweise.
X. Finanzen
§ 29
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der in den Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen sein muss.
(2) Dem Landesschatzmeister obliegt insbesondere
a) die Aufsicht über die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben,
b) die Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung,
c) die Aufstellung des Haushaltsplans und Überwachung seines Vollzugs,
d) die Mitwirkung bei allen Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen.
(3) Der Landesschatzmeister legt seinen Kassenbericht nach Prüfung durch die Revisionskommission dem Landeshauptvorstand vor.
XI. Datenschutz
§ 30
Der tlv verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dazu gibt er sich eine Datenschutzordnung. Bei Eintritt in den Verband erkennt jedes Mitglied diese Ordnung an.
XII. Urabstimmung
§ 31
(1) Die Urabstimmung zu einer Sache ist durchzuführen
a) auf Beschluss der Landesdelegiertenversammlung,
b) des Landeshauptvorstands mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder,
c) der Landesleitung oder
d) auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder.
(2) Ist in einer Sache die Urabstimmung durchzuführen, so kann kein Verbandsgremium über diese Sache entscheiden.
(3) Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich ein Drittel aller Mitglieder beteiligt. Diese kann elektronisch erfolgen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
XIII. Satzungsänderungen
§ 32
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten der Landesdelegiertenversammlung.
XIV. Auflösung des Verbands
§ 33
(1) Der Verband kann sich nur auflösen, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Landesdelegiertenversammlung wenigstens drei Viertel aller anwesenden Delegierten sich dafür entscheiden.
(2) Diese Landesdelegiertenversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
Diese Satzung wurde am 10. November 2023 von der Landesdelegiertenversammlung in Zeulenroda beschlossen und trat am 11. November 2023 in Kraft.